Dienstvereinbarungen

Im Bereich Bischöfliches Ordinariat, die nach § 38 MAVO zu bestimmten Angelegenheiten abgeschlossen werden können.

Arbeitgeber und MAV dürfen in bestimmten Angelegenheiten sog. Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38 MAVO). Sind Dienstvereinbarungen abgeschlossen worden, muss sich der Arbeitgeber nicht nur daran halten; er muss sie auch durchsetzen (Abs. 3a). Dienstvereinbarungen können gekündigt werden (abs. 4 und 5). Die aktuell geltenden Dienstvereinbarungen finden Sie hier:

Für einen Teil der Mitarbeitenden

Zum Anfang der Seite springen