Pflichten beim Personalgespräch

Personalgespräche gehören zum Arbeitsalltag und können ganz unterschiedliche Inhalte haben: Rückmeldungen zur Arbeitsleistung, organisatorische Absprachen oder auch Hinweise zur betrieblichen Ordnung. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) Ort, Zeit und Inhalt solcher Gespräche bestimmen. Das bedeutet: Beschäftigte müssen in der Regel teilnehmen, wenn es um Themen geht, die ihre Arbeit oder das Miteinander im Betrieb betreffen.

Allerdings gibt es Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 2 AZR 606/08) hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nicht zu Gesprächen verpflichten kann, die ausschließlich der Durchsetzung einer Vertragsänderung dienen. Ebenso besteht während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine generelle Pflicht zur Teilnahme – nur in seltenen Fällen, wenn ein dringender betrieblicher Anlass vorliegt und die gesundheitliche Situation dies zulässt.

Kurz zusammengefasst

  • Teilnahmepflicht: bei Gesprächen zu Arbeitsleistung, Verhalten oder betrieblicher Ordnung.

  • Keine Pflicht: bei erzwungenen Vertragsänderungen oder in der Regel während Krankheit.

  • Wichtig: Abmahnungen wegen der Verweigerung eines unzulässigen Gesprächs sind unwirksam.

Unterstützung durch die MAV

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Personalgespräch wahrnehmen müssen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Mitarbeitervertretung.
Gemäß § 26 Abs. 3a MAVO haben Sie das Recht, eine Person der MAV zu bestimmten Personalgesprächen hinzuzuziehen.

➡️ Wir als MAV unterstützen Sie dabei sehr gerne und begleiten Sie auf Wunsch auch aktiv in solche Gespräche.

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