Unterstützung durch Betriebsärzt:innen
Viele Mitarbeitende fragen sich nach dem Ende der Pandemie, ob sie aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung zu einer Risikogruppe gehören – und ob das Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben kann. Dabei zählt nicht allein das Alter: Eine gültige ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe durch die Hausärztin oder den Hausarzt bzw. die Fachärztin oder den Facharzt ist entscheidend. Nur mit einem solchen Attest lässt sich belegen, dass eine Covid-Infektion voraussichtlich schwer verlaufen könnte.
Was in einem attestierten Arbeitsunfähigkeitsnachweis helfen kann:
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Feststellung der Risikoeinstufung ohne Benennung der Diagnose.
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Hinweis auf Tätigkeiten, die nicht ausgeübt werden sollten (z. B. Publikumsverkehr, enge Nähe zu Kindern).
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Das gibt den Arbeitgeber:innen die Grundlage, den Arbeitsschutz gezielt anzupassen – z. B. durch Homeoffice, Einzelbüro, Sicherheitsabstände oder im Ausnahmefall Freistellung.
Das dürfen Betriebsärzt:innen – und das nicht
Zulässige Aufgaben:
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Beratung zum Arbeitsschutz, insbesondere im Hinblick auf Anpassungsmaßnahmen bei Risikogruppen (§ 3 ASiG) .
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Entwicklung konkreter Lösungen, wie Sie trotz Risikos sicher weiterarbeiten können – gern auch in Abstimmung mit Ihnen als Mitarbeitende:r.
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Einhaltung der Schweigepflicht: Betriebsärzt:innen dürfen Atteste nicht in Frage stellen oder die behandelnden Ärzt:innen kontaktieren – es sei denn, Sie haben explizit dafür schriftlich Ihre Zustimmung gegeben.
Unzulässig:
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Krankmeldungen überprüfen – diese Aufgabe gehört nicht zum Zuständigkeitsbereich von Betriebsärzt:innen
Gesetzliche Grundlagen in Kürze
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Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Zusammenarbeit bei Gefährdungsbeurteilungen
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Gefährdungsbeurteilung ist zentral – besonders bei Ansteckungsrisiken wie Covid, auch wenn die Pflicht zum Tragen von Masken und ähnlichen Regeln entfallen ist (seit April 2023
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Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 BGB) kann greifen, wenn die Ausübung der Tätigkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellt – etwa bei Zugehörigkeit zur Risikogruppe und fehlenden Schutzmaßnahmen