Unterstützung vom Betriebsarzt bei Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
Viele Mitarbeitende fragen sich nach dem Ende der Pandemie, ob sie aufgrund ihres Alters oder einer Vorerkrankung zu einer Risikogruppe gehören – und ob das Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben kann. Dabei zählt nicht allein das Alter: Eine gültige ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe durch den Haus- oder Facharzt ist entscheidend. Nur mit einem solchen Attest lässt sich belegen, dass eine Covid-Infektion voraussichtlich schwer verlaufen könnte.
Was in einem attestierten Arbeitsunfähigkeitsnachweis helfen kann:
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Feststellung der Risikoeinstufung ohne Benennung der Diagnose.
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Hinweis auf Tätigkeiten, die nicht ausgeübt werden sollten (z. B. Publikumsverkehr, enge Nähe zu Kindern).
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Das gibt dem Arbeitgeber die Grundlage, den Arbeitsschutz gezielt anzupassen – z. B. durch Homeoffice, Einzelbüro, Sicherheitsabstände oder im Ausnahmefall Freistellung.
Das dürfen Betriebsärzte – und das nicht
Zulässige Aufgaben:
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Beratung zum Arbeitsschutz, insbesondere im Hinblick auf Anpassungsmaßnahmen bei Risikogruppen (§ 3 ASiG) .
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Entwicklung konkreter Lösungen, wie Sie trotz Risikos sicher weiterarbeiten können – gern auch in Abstimmung mit Ihnen als Mitarbeitende:r.
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Einhaltung der Schweigepflicht: Betriebsärzt:innen dürfen Atteste nicht in Frage stellen oder die behandelnden Ärzt:innen kontaktieren – es sei denn, Sie haben explizit dafür schriftlich Ihre Zustimmung gegeben.
Unzulässig:
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Krankmeldungen überprüfen – diese Aufgabe gehört nicht zum Zuständigkeitsbereich von Betriebsärzt:innen
Gesetzliche Grundlagen in Kürze
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Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Zusammenarbeit bei Gefährdungsbeurteilungen
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Gefährdungsbeurteilung ist zentral – besonders bei Ansteckungsrisiken wie Covid, auch wenn die Pflicht zum Tragen von Masken und ähnlichen Regeln entfallen ist (seit April 2023
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Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 BGB) kann greifen, wenn die Ausübung der Tätigkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr darstellt – etwa bei Zugehörigkeit zur Risikogruppe und fehlenden Schutzmaßnahmen