DV Zulagen

Die DV tritt zum 01.12.2025 in Kraft.

Kurz vor Weihnachten wurde am 19.12.2023 die erste Dienstvereinbarung Zulagen unterschrieben, welche zunächst eine befristete Laufzeit bis 31.12.2025 hatte. Jenseits der in der Arbeitsvertragsordnung beschriebenen Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeit gab es schon seit längerer Zeit den Wunsch Zulagen zu bezahlen, zum Beispiel zur Personalgewinnung, zur Personalbindung, bei der Mitarbeit in Projekten,.
Diese Punkte werden nun in der zwischen dem Dienstgeber und der MAV verhandelten DV Zulagen geregelt.

Interessant für Alleinerziehende ist in der Dienstvereinbarung der § 5, die Sozialzulage:
Beschäftigten, die alleinerziehend sind, ist auf Antrag in Textform eine Zulage in Höhe von 200 Euro jährliche für jedes Kind, das mit der:dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu gewähren.

Und Achtung:
Der Antrag ist bis zum 31. Märze eines Jahres unter Nachweis der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Bereichsleitung zu stellen.

In 2025 wurde diese Dienstvereinbarung neu verhandelt und um eine Zulage für vorübergehende Übertragungen von zusätzlichen höherwertigen Tätigkeiten – hier sind Fälle gemeint, in denen eine Zulage gemäß § 19 AVO keine Anwendungen finden kann, da die nötigen Kriterien nicht erfüllt werden – sowie die Dienstbefreiung am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahren. Bisher mussten Beschäftigte für den 31.12. einen Urlaubstag nehmen, dies ist nun nicht mehr nötig.

Zulagen

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