Sozialbezüge

Beschäftigte im kirchlichen Dienst des Bistums Limburg haben Anspruch auf Jubiläums- und Hochzeitszuwendungen gemäß § 29 AVO in Verbindung mit der Jubiläumsordnung (Anlage 11 zur AVO).

 

1. Jubiläumszuwendung

Die Zuwendung richtet sich nach der Dienstzeit:

Jubiläumsdienstzeit      

Zuwendung

25 Jahre            

510 €

40 Jahre            

670 €

50 Jahre            

820 €

Wichtige Hinweise zur Berechnung:

  • Dienstzeit: (§ 2 Abs. 2 der Anlage 11 zur AVO)

Anrechenbar sind Beschäftigungszeiten bei einem Arbeitgeber gemäß § 12 AVO sowie bei kirchlichen Arbeitgebern außerhalb des Bistums, wenn sie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anwenden.

  • Ausbildungsverhältnisse: Auf Antrag können auch Ausbildungszeiten angerechnet werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 12 AVO erfüllen. Unterbrechungen bis zu 6 Monaten sind unschädlich.
  • Teilzeit: (§ 2 Abs. 6 der Anlage 11 zur AVO) Auch Beschäftigungen mit weniger als der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden voll berücksichtigt.
  • Mehrere Arbeitgeber: (§ 2 Abs. 7–8 der Anlage 11 zur AVO) Bei mehreren kirchlichen Arbeitgebern im Bistum Limburg besteht der Anspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem die längste Beschäftigungszeit vorliegt. Bereits gezahlte Zuwendungen werden angerechnet.

 

2. Zuwendung bei kirchlicher Trauung

Beschäftigte erhalten anlässlich einer kirchlichen Trauung eine Zuwendung von 100 € (§ 3 Anlage 11 zur AVO).

 

3. Übergangsregelungen

  • Beschäftigte, die ihre Jubiläumsdienstzeit nach der bis 31.12.2013 geltenden Jubiläumsordnung erreichen, erhalten die Zuwendung nach den alten Regelungen (§ 4 Anlage 11 zur AVO; Dienstzeiten im öffentlichen Dienst wurden bis dahin vollumfänglich anerkannt)
  • Bereits erhaltene Jubiläumszuwendungen nach der alten Fassung werden angerechnet und es besteht kein Anspruch auf doppelte Zahlungen.

Im Todesfall einer oder eines Beschäftigten im kirchlichen Dienst erhalten die Hinterbliebenen eine finanzielle Unterstützung in Form des sogenannten Sterbegeldes.
Die Regelung dazu findet sich in der Arbeitsvertragsordnung (AVO) unter § 25 Sterbegeld.

Wer hat Anspruch auf Sterbegeld?

Gemäß § 25 Abs. 1 AVO erhalten im Todesfall einer oder eines Beschäftigten, die oder der zum Zeitpunkt des Todes nicht beurlaubt ist:

  • die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,
  • die leiblichen Kinder sowie
  • die adoptierten Kinder

ein Sterbegeld.

Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn die verstorbene Person sich in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder im Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines Kindes (Anlage 14 zur AVO) befand.

Weitere Anspruchsberechtigte

Nach § 25 Abs. 2 AVO kann das Sterbegeld auf Antrag auch anderen Personen gewährt werden, wenn keine der oben genannten Anspruchsberechtigten vorhanden ist.
Dies gilt insbesondere für:

  • Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Stiefkinder,
    wenn sie mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder diese überwiegend für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
  • Andere Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen haben – in diesem Fall bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Höhe und Auszahlung des Sterbegeldes

Nach § 25 Abs. 3 AVO wird als Sterbegeld der Betrag der Bezüge (§ 16c AVO) für

  • die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie
  • für zwei weitere Monate gewährt.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

Auch wenn die oder der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Todes beispielsweise

  • keine vollen Bezüge mehr erhielt (nach Ablauf der Frist gemäß § 23 Abs. 2 AVO – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
  • Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezog oder
  • sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befand,

besteht ein Anspruch auf Sterbegeld in gleicher Höhe, berechnet nach den Bezügen, die nach Ende der jeweiligen Schutzzeit zugestanden hätten.

Anrechnung und Ausschluss

  • Nach § 25 Abs. 4 bis 5 AVO werden überzahlte Beträge oder Vorschüsse auf das Sterbegeld angerechnet.
  • Wer den Tod der oder des Beschäftigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld (§ 25 Abs. 6 AVO).
  • Außerdem verringert sich das Sterbegeld um Beträge, die die Berechtigten aus anderen Versorgungen (z. B. zusätzlicher Alters- oder Hinterbliebenenversorgung) erhalten (§ 25 Abs. 7 AVO).
  • Für beurlaubte Beamt:innen gelten diese Regelungen nicht, soweit sie entsprechende Ansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn haben (§ 25 Abs. 8 AVO).
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