Ordnungen und Dienstanweisungen

Nach dem Direktionsrecht kann der Dienstgeber Anweisungen und Ordnungen in Kraft setzen.

Dienstanweisungen

Auf Grundlage von § 611a BGB kann der Arbeitgeber bestimmen, was, wie, wo und wann der Arbeitnehmer tätig zu werden hat („Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit“). Dies tut er mittels Arbeitsvertrag (unter Einschluss der Arbeitsvertragsordnung), Stellenbeschreibung, allgemein geltenden Anweisungen und Anweisungen in konkreten Arbeitssituationen. Allgemein geltende Anweisungen finden Sie hier:

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