Wer ist beihilfeberechtigt und wie geht das?
Mitarbeiter*innen, die vor dem 30.06.2002 beim Bischöflichen Ordinariat angestellt waren, sind beihilfeberechtigt.
Für sie ist seit einigen Jahren die Bearbeitung von Beihilfenanträgen wie folgt geregelt:
Das Antragsformular für den Erstantrag kann über die Personalverwaltung, z.B. Ruth Gunnemann Tel. 06431 295 304, bezogen werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird an Bischöfliches Ordinariat, Bereich Personaleinsatz und -management, Fachteam Personalverwaltung, Roßmarkt 4, 65549 Limburg geschickt. Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird er von dort an die PAX-Familienfürsorge weitergeleitet und bearbeitet.
Auf dem Abrechnungsschreiben wird auch der/die zuständige Bearbeiter/in genannt, diese stehen für evtl. Rückfragen zur Verfügung. Folgeanträge erhalten Sie automatisch von der PAX-Familienfürsorge mit der Abrechnung Ihrer Beihilfe. Diese reichen Sie danach unmittelbar bei der PAX-Familienfürsorge ein. Ein Widerspruch gegen die Abrechnung der PAX-Familienfürsorge wird ebenfalls durch diese Stelle erledigt.
Bitte beachten Sie: Nicht beihilfeberechtigt sind insbesondere Beschäftigte, die nach dem 30.06.2002 in den kirchlichen Dienst eingetreten sind (Näheres zur Anspruchsberechtigung siehe § 2 der Beihilfeordnung).
Sollte Ihr letzter Beihilfeantrag länger als 8 Jahre zurückliegen, muss nochmals ein Erstantrag gestellt und an die Zentrale Personalverwaltung geschickt werden. Der PAX-Familienfürsorge sind bei Folgeanträgen alle Änderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen, beispielsweise Änderungen zur Krankenversicherungspflicht, des Beschäftigungsumfangs und evtl. Altersteilzeit. Die Beihilfeordnung finden Sie in der Anlage 9 zur AVO unter der SVR III A 2 Anlage 9.