Eingruppierung bei Nichterfüllen der Ausbildungsvoraussetzung
Mit Inkraftsetzung der neuen Entgeltordnung in 2017 hat sich einiges am Eingruppierungsrecht geändert, der sonstige Beschäftigte wurde beschrieben.
Wenn Beschäftigte einschlägige Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllen, z.B. aus der Stellenbeschreibung ein Bachelorabschluss gefordert wird, sind diese eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren (Vorbemerkungen 2.1 der Anlage 22 zur AVO).
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden
oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“
erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
Danach ist zu prüfen, ob in diesen Fällen „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ vorliegen. Wie findet dies statt?
In den Vorbemerkungen wird unter 2.2 erläutert, dass (a) gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen in der Regeln nach einer einschlägigen Berufserfahrung erlangt wird, die mindestens die Dauer der geforderten Ausbildungszeit abdeckt.
Sollte das nicht erfüllt werden (b), wird zunächst eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert Nach zwei Jahren ist zu prüfen, ob die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zwischenzeitlich erfüllt sind. Dann steht einer Angleichung der Eingruppierung nichts im Wege. Die Prüfung wird in der Regel durch die Personalverwaltung angestoßen und durch den Dienstvorgesetzten durchgeführt.