Wenn es auf der Arbeit heiß wird – Hitzeschutz am Arbeitsplatz
Mancher erinnert sich an die Schulzeit: An der Pinnwand hing ein Thermometer – bei 27 °C gab’s hitzefrei, zur großen Freude der Schüler:innen. Im Job funktioniert das leider anders: Ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Hitzefrei gibt es nicht.
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie gesundheitlich unbedenklich sind – sowohl bei Hitze als auch bei Kälte.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Verpflichtungen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der technischen Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (ihk-muenchen.de, arbeitsrechte.de, igmetall.de).
Grenzwerte & Maßnahmen laut ASR A3.5:
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Ab 26 °C: Arbeitgeber sollten wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen (z. B. Sonnenschutz, Ventilatoren, Getränke).
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Ab 30 °C: Maßnahmen sind verpflichtend – sowohl technisch als auch organisatorisch.
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Ab 35 °C: Der Raum gilt als ungeeignet; alternative Arbeitsräume müssen angeboten werden.
Ohne ausdrückliche Freistellung gibt es kein gesetzliches Hitzefrei. Mitarbeitende dürfen nicht einfach den Arbeitsplatz verlassen.
MAV-Infostunde: Praxisnaher Schutz
Die hier zusammengefassten Informationen stammen aus der MAV-Infostunde vom 10.08.2022, in der Daniel Best (stellv. MAV-Vorsitzender) erläuterte, wie Dienstgeber ihrer Fürsorgepflicht nachkommen können.
Beispiele praxisnaher Maßnahmen:
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Technisch:
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Sonnenschutz an Fenstern (Jalousien, Markisen)
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Effektive Lüftung, ggf. schon vor Dienstbeginn
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Nutzung von Ventilatoren und Reduzierung innerer Wärmequellen (z. B. Geräte nur bei Bedarf)
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Organisatorisch:
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Bereitstellung von Getränken ab 26 °C
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Häufigere Pausen bei Hitze
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Flexible Arbeitszeiten oder Verschiebung von Tätigkeiten ins Früh- oder Spätschichtfenster
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Personenbezogen / Außendienst:
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Unterweisung zum Schutz vor UV-Strahlung
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Bereitstellung von Sonnenschutzmitteln mit hohem Lichtschutzfaktor
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Geeignete Arbeitskleidung (leichte, lange Kleidung
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Hitzeschutz am Arbeitsplatz