Wer ist beihilfeberechtigt und wie geht das?
Mitarbeiter*innen, die vor dem 30.06.2002 beim Bischöflichen Ordinariat angestellt waren, sind beihilfeberechtigt.
Für sie ist seit einigen Jahren ist Bearbeitung von Beihilfenanträgen wie folgt geregelt:
Das Antragsformular für den Erstantrag kann über den Bereich Ressourcen und Infrastruktur, Fachbereich Personalverwaltung, Tel. 06431 295 463 bezogen werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird an das Bischöfliches Ordinariat, Personalmanagement, Fachbereich Personalverwaltung, Roßmarkt 4, 65549 Limburg geschickt. Nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird er von dort an die PAX-Familienfürsorge weitergeleitet und bearbeitet.
Auf dem Abrechnungsschreiben wird auch der/die zuständige Bearbeiter/in genannt, diese stehen für evtl. Rückfragen zur Verfügung. Folgeanträge erhalten Sie automatisch von der PAX-Familienfürsorge mit der Abrechnung Ihrer Beihilfe. Diese reichen Sie danach unmittelbar bei der PAX-Familienfürsorge ein. Ein Widerspruch gegen die Abrechnung der PAX-Familienfürsorge wird ebenfalls durch diese Stelle erledigt.
Kontaktdaten der PAX- Familienfürsorge: Doktorweg 2-3 35752 Detmold Tel. Nr. 05231/9753058 Fax 05231/9753713
Bitte beachten Sie: · Nicht beihilfeberechtigt sind insbesondere Beschäftigte, die nach dem 30.06.2002 in den kirchlichen Dienst eingetreten sind (Näheres zur Anspruchsberechtigung siehe § 2 der Beihilfeordnung).
Sollte Ihr letzter Beihilfeantrag länger als 8 Jahre zurückliegen, muss nochmals ein Erstantrag gestellt und an die Zentrale Personalverwaltung geschickt werden. · Der PAX-Familienfürsorge sind bei Folgeanträgen alle Änderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis mitzuteilen, beispielsweise Änderungen zur Krankenversicherungspflicht, des Beschäftigungsumfangs und evtl. Altersteilzeit. Die Beihilfeordnung finden Sie in der Anlage 9 zur AVO unter der SVR III A 2 Anlage 9 (https://rechtssammlung.bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Portal/Downloadbereich/SVR/SVR_Stand_15.02.2016_AeD_2-15.pdf).