Urlaubsabgeltung im Todesfall
Kein schöner Anlass
Sich mit dem Tod eines nahe stehenden Menschen abzufinden ist sicher schwer. Stand dieser Mensch jedoch noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bistum Limburg oder mit einem anderen Anwender der AVO gibt es jetzt aber Trost von unerwarteter Stelle. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 22.01.2019 entschieden, dass Resturlaub ausgezahlt werden muss. Verstirbt eine Kollegin oder ein Kollege, dürfen deren oder dessen Erben mit der Auszahlung des Resturlaubs rechnen - zumindest können Sie diesen Betrag mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Im konkreten Fall wurde so zugunsten von Erben eines verstorbenen Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD entschieden.
Die Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier .