Urlaub wird genommen, nicht gewährt!
Ab wann gilt der Urlaub als genehmigt?
Der Urlaub gilt als genehmigt, „wenn dem Antrag nicht binnen drei Wochen widersprochen wurde“.
Das bedeutet: die Beschäftigten müssen ihren Urlaubswunsch künftig rechtzeitig - am besten schriftlich - mitteilen.
Zudem gilt: "Der Urlaub ist zu gewähren, auch wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
Fundort: Abschnitt 10 § 33 Abs. 3 AVO (S. 149-152) https://rechtssammlung.bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Bereiche/rechtssammlung.bistumlimburg.de/downloads/SVR/SVR.pdf
Aber immer noch gibt es Vorgesetzte, die meinen, sie könnten Urlaub „gewähren“. Diese gehen davon aus, dass sie eine genehmigende Funktion haben. Das ist aber nicht so. Ihnen steht grundsätzlich nur eine koordinierende Funktion zu ? von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Für den Urlaub gilt folgendes:
- gemäß § 33 Abs. 1 AVO wird der Urlaub „geltend“ gemacht; d. h. der Urlaubsanspruch ist vertraglich (AVO) entstanden und der gewünschte Zeitraum wird dem Arbeitgeber mitgeteilt.
- dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber ? i. d. R. vertreten durch näher bestimmte Vorgesetzte nach den Regeln des § 33 AVO entsprechen; d. h. der Vorgesetzte entscheidet nicht ob es Urlaub gibt oder nicht.
- der Vorgesetzte hat die zeitlichen Urlaubswünsche zu koordinieren ("bei der zeitlichen Festlegung") und dabei die zeitlichen Wünsche zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 3 AVO); es sei denn, dass „dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“.
- Lehnt der Vorgesetzte einen Urlaubswunsch wegen dringender dienstlicher Belange ab, so ist er in der Beweispflicht, zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Belange tatsächlich dringend sind. Eine allgemeine Aussage, dass „immer jemand da sein müsse“ könnte, je nach Geschäftsbereich nicht ausreichend sein. (Nicht jedes Arbeitsfeld im Dienst des Bistums ist lebensnotwendig.)
- Sofern der Geschäftsbereich tatsächlich immer besetzt sein muss, und die Beschäftigten dieses Geschäftsbereiches um bestimmte Zeiten (z. B. Ferien) konkurrieren, sind „soziale Gesichtspunkte“ vorrangig zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 3 AVO). Soziale Gesichtspunkte sind z. B. Schulferien der Kinder, religiöse oder Familienfeiern und auch Urlaub nach längerer Krankheit. Wer solche „Gesichtspunkte“ vorbringen kann hat also höhere Rechte, ihren/seinen Wunschtermin durchsetzen zu können.
Kurzfristige Urlaubswünsche aus aktuellem Anlass sind Verhandlungssache. Gleiches gilt für bereits genehmigten Urlaub, den der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verschieben will oder muss.
Vernünftige Menschen regeln das ohne Komplikationen, bei den andern schützt das Recht die Schwächeren, allerdings müssen diese ihre Rechte ggf. durchsetzen wollen.
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