Regelung für die Gewährung von Zulagen
Kurz vor Weihnachten wurde am 19.12.2023 die Dienstvereinbarung Zulagen unterschrieben. Jenseits der in der Arbeitsvertragsordnung beschriebenen Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeit gab es schon seit längerer Zeit den Wunsch Zulagen zu bezahlen, zum Beispiel zur Personalgewinnung, zur Personalbindung, bei der Mitarbeit in Projekten, einer Sozialzulage oder einer Zulage zu höheren Fahrtkosten bei Verlegung der Arbeitsstätte.
Diese Punkte werden nun in der zwischen dem Dienstgeber und der MAV verhandelten DV Zulagen geregelt.
Interessant für Alleinerziehende ist in der Dienstvereinbarung der § 5, die Sozialzulage:
Beschäftigten, die alleinerziehend sind, ist auf Antrag in Textform eine Zulage in Höhe von 200 Euro jährliche für jedes Kind, das mit der/dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu gewähren.
Und Achtung:
Der Antrag ist bis zum 31. Märze eines Jahres unter Nachweis der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Bereichsleitung zu stellen.
Der vollständige Text der Dienstvereinbarung findet sich hier zum Download.