Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechtes Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung - in bestimmten Grenzen - bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung). Er kann jedoch eine/n Beschäftigte/n nicht verpflichten, an einem Personalgespräch teilzunehmen sofern diese/r ihre/seine Vertragspflichten erfüllt und die Ordnung des Betriebes nicht betroffen ist. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist eine anders lautende Weisung nicht von § 106 Gewerbeordnung gedeckt. BAG, Urteil vom 22. 6. 2009 - 2 AZR 606/08.
Entschieden wurde der Fall, wo eine Arbeitnehmerin in einem Einzelgespräch mit dem Arbeitgeber dazu bewegt werden sollte einer Vertragsänderung zuzustimmen nachdem sie zuvor bereits ihre ablehnende Haltung ausgedrückt hatte.
Das bedeutet: Nicht in jedem Fall darf man ein Personalgespräch verweigern. Erst recht nicht, wenn der Arbeitgeber etwas an der Arbeitsleistung bemängelt. Auch nicht, wenn die Ordnung des Betriebes betroffen ist. Andererseits hat das Gericht aber klargestellt, dass bestimmte Gespräche - im entschiedenen Fall über eine Vertragsänderung - vom Arbeitgeber nicht erzwungen werden können.
Wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die/den Mitarbeitervertreter/-in Ihres Vertrauens.
Gemäß § 26 Abs. 3a MAVO haben Sie die Möglichkeit, jemanden von der MAV in bestimmte Personalgespräche mitzunehmen.