Nur drüber reden oder beschweren
Häufig erzählen uns Kolleg/-innen von Missständen oder Situationen, in denen sie meinen, Missstände erlebt zu haben. Manche sind froh, wenn sie sich mal „auskotzen“ konnten. Andere erwarten, dass die MAV sich jetzt unverzüglich um ihr Anliegen kümmert und schnellstens Abhilfe schafft. Nur wenige sind bereit, sich bei der MAV im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung zu beschweren.
Wie so oft im Leben löst unterschiedliches Verhalten auch unterschiedliche Reaktionen aus.
„Auskotzen“ ist für denjenigen hilfreich, der sein Problem mal loswerden will. Zumindest kurzfristig lässt sich das Problem so besser ertragen. Manchmal genügt das auch schon.
Der MAV etwas sagen, so ganz im Vertrauen und unter der Bedingung, sowohl Namen als auch konkrete Umstände aus dem Spiel zu lassen, führt dazu, dass die MAV auf ganz allgemeiner Ebene mal was ansprechen kann. In der Regel führt das aber dazu, dass nach den konkreten Umständen gefragt wird. Kann bzw. darf die MAV diese nicht nennen, besteht nahezu keine Chance, dass das Problem beseitigt wird.
Sich bei der MAV beschweren, bedeutet, dass die MAV zwar auch den Namen der oder des Beschwerdeführers/-in nicht benennt, sehr wohl aber die konkreten Umstände, um die es geht. Zeigt sich der Zuständige als untätig, kann die MAV sich an den nächst höheren Vorgesetzen wenden und diesem das Anlegen vortragen. Da sie auf die Erledigung hinzuwirken hat (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 MAVO) kann die MAV bei dessen Untätigkeit zuständige Behörden oder Dienststellen, wie Gewerbeaufsichtsamt oder Feuerwehr oder Gesundheitsamt usw. einschalten. Im Unterschied zu allgemeinem Gerede ist die MAV nämlich bei der Beschwerde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters verpflichtet auf die Erledigung der Beschwerde hinzuwirken.
Merke: wie die MAV angesprochen wird, so kann (und muss) sie handeln.