Kurzarbeitergeld wird nachversteuert
Kurzarbeitergeld wird nachversteuert
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Darauf muss man keine Steuern bezahlen – könnte man meinen. Das stimmt sogar, weil direkt auf das Kurzarbeitergeld keine Steuer erhoben wird. Allerdings gibt es den sog. Progressionsvorbehalt. Demnach müssen bestimmte steuerfreie Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. So z. B. das Kurzarbeitergeld.
Wer in einem Steuerjahr ausschließlich Kurzarbeitergeld bezogen hat, zahlt keine Steuer, dessen Kurzarbeitergeld ist tatsächlich steuerfrei.
Wer jedoch anderes zu versteuerndes Einkommen hatte, z. B. weil er teilweise gearbeitet hat oder der Arbeitgeber Zuschläge gezahlt hat oder andere Einkünfte (Ehefrau/Ehemann) erzielt, muss mit einer erheblichen Steuerlast rechnen.
Ein Beispiel (Sekretärin EG 6 Endstufe):
Zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 10.000,-
Kurzarbeitergeld: € 30.000,-
Zu zahlende Einkommensteuer: € 2.113,-
Einkommensteuer (ohne Kurzarbeitergeld, vielleicht schon abgezogen) € 86,-
Mehrsteuer (nicht auf jedoch wegen Kurzarbeitergeld) € 2.027,-
Warum diese Regelung so existiert und der Staat einerseits Leistungen gewährt, andererseits diese aber wieder einzieht, wäre erklärbar, wenn es Freigrenzen gäbe, die geringe Einkommen schont.
Wer abschätzen will, was auf sie/ihn zukommt, klicke hier:
https://www.steuertipps.de/service/rechner/kurzarbeitergeld-wie-viel-steuern-sie-dafuer-bezahlen/
08.07.2020, JMR