Krank feiern mit dem Gelben Schein?
Krank feiern - Urlaub mit dem Gelben Schein?
Krank „feiern“
In der Mitarbeiterversammlung wurde das Thema aufgeworfen, wie es sein könne, dass jemand am Freitag krank ist, am Samstag jedoch feiern könne.
Antwort der MAV: Zum einen könne es tatsächlich Erkrankungen geben, die am nächsten Tag weg seien oder so weit zurückgegangen seien, dass eine Teilnahme an einer Feier möglich ist. Wenn das Phänomen aber häufiger auftrete, würden die Kolleg/-innen zum einen mehr belastet und zum anderen könnte es sein, dass der Erkrankte die Kollegialität ausnutzt. Am besten wird dann das direkte Gespräch sein. Bestehen tatsächlich berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erkrankung, kann der Vorgesetzte – in einem solchen Einzelfall – von dem Erkrankten bereits ab dem ersten Krankheit s t a g eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Wird auf diese Weise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist das dann so.
Krank im Urlaub
In der Versammlung wurde die Meinung kundgetan, dass sich Kolleg/-innen - wegen minder schwerer Erkrankung – krankschreiben ließen und dann Urlaubstage gewännen.
Antwort der MAV: Wenn jemand in seinem Erholungsurlaub erkrankt und diese Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) dem Arbeitgeber zustellt, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Das ist auch gut so, denn Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Einer ärztlichen Bescheinigung ist auch Glauben zu schenken. Denn: hätte man stets Zweifel an solchen Bescheinigungen, wie wollte man zwischen vermeintlich ernsten Krankheiten und Lappalien unterscheiden? Wer solle an Stelle des Arztes solche Bescheinigungen ausstellen? Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Erkrankung der oder des Beschäftigten, stehen ihm Instrumente zur Verfügung.
Fazit: Beide Aspekte von Erkrankungen berühren die Kollegialität; die Instrumente zur Bearbeitung hat der Arbeitgeber in der Hand.