Heilig drei König
Wenn es nun im Dezember um die Planungen rund um den Urlaub zwischen den Jahren und zum Jahresbeginn geht, erreichen uns Fragen, wie es denn um die Freistellung am Dreikönigstag, dem 6. Januar bestellt sei.
Gemäß § 10 Abs. 8 AVO werden wir in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag ? unter Fortzahlung der Vergütung ? von der Arbeit freigestellt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens dem 1. August des Vorjahres ununterbrochen bestanden hat. Dann besteht der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für einen Arbeitstag. Dieser Tag ist für alle auf den 6. Januar eines Jahres festgelegt. Fällt der 6. Januar auf einen arbeitsfreien Tag, vereinbaren die Vorgesetzten mit ihren Beschäftigten, welcher andere Tag im Laufe des Kalenderjahres arbeitsfrei ist.