Eingruppierung bei Nichterfüllen der Ausbildungsvoraussetzung
Am 19. September 2014 hat die KODA folgenden Beschluss gefasst, der für einige Kollegen eine Höhergruppierung bedeuten könnte:
Nr. 137 Beschluss der KODA vom 19. September 2014: Anlage 22 zur AVO ? Vergütungsrichtlinien für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst des Bistums Limburg, Allgemeine Vergütungsrichtlinie
Die Vergütungsrichtlinien für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst des Bistums Limburg werden in Punkt A. Allgemeine Vergütungsrichtlinie wie folgt geändert:
Absatz 2 der Vorbemerkungen erhält folgenden Wortlaut:
Wird für die Eingruppierung von Beschäftigten in eine Vergütungs-oder Entgeltgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und üben die Beschäftigten diese Tätigkeit aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen, so sind die Beschäftigten entsprechend den Vergütungsrichtlinien zu vergüten, sofern sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Andernfalls werden sie bis zu Erreichen der erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen in einer Vergütungs-oder Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Limburg, 31. Oktober 2014 + Weihbischof Manfred Grothe
Az.: 565AH/40931/14/01/7 Apostolischer Administrator
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn ein/e Mitarbeiter/in eine Stelle ausfüllt, die einen Hochschulabschluss voraussetzt, also eine Stelle des Höheren Dienstes ist, er/sie aber nur über einen Fachhochschulabschluss verfügt, die Tätigkeiten aber schon seit Jahren gut ausfüllt, trotzdem bisher aber eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert war. Ein anderes Beispiel wäre ein/e Mitarbeiter/in, der/die an einer Stelle arbeitet, die als Allgemeine Verwaltung - Regelstelle ausgewiesen ist, derjenige aber keine kaufmännische Ausbildung hat (da nützte dann bisher auch ein Hochschulabschluss in einem anderen Bereich wenig) und damit eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert war. Beantragen Sie die Höhergruppierung bei Ihrem Dienstvorgesetzten, wenn Sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen,(z.B. auch durch einschlägige Fortbildungen) wie Ihre Kollegen und Kolleginnen mit den entsprechenden Ausbildungsvoraussetzungen. Im Original nachzulesen im Amtsblatt 12/2014 Nr. 137. Bei Fragen steht Ihnen die MAV gern zur Verfügung.