Dienstvereinbarungen
Arbeitgeber und MAV dürfen in bestimmten Angelegenheiten sog. Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38 MAVO). Sind Dienstvereinbarungen abgeschlossen worden, muss sich der Arbeitgeber nicht nur daran halten; er muss sie auch durchsetzen (Abs. 3a). Dienstvereinbarungen können gekündigt werden (abs. 4 und 5). Die aktuell geltenden Dienstvereinbarungen finden Sie hier:
Dienstvereinbarung Tagungshäuser
Seit dem 1. April 2020 entfallen!