Dienstvereinbarungen im Bereich Bischöfliches Ordinariat
Dienstvereinbarungen
Arbeitgeber und MAV dürfen in bestimmten Angelegenheiten sog. Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38 MAVO). Sind Dienstvereinbarungen abgeschlossen worden, muss sich der Arbeitgeber nicht nur daran halten; er muss sie auch durchsetzen (Abs. 3a). Dienstvereinbarungen können gekündigt werden (abs. 4 und 5). Die aktuell geltenden Dienstvereinbarungen finden Sie hier:
Dienstvereinbarung Tagungshäuser
Seit dem 1. April 2020 entfallen!