Derzeitige Regelung
„Der Anspruch auf flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte richtet sich nach der „Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte“ (Anlage 18 a)“
Quelle: § 44a AVO.
Diese war aber nur noch bis 31.12. 2022 wirksam.
Da die Altersteilzeitregelungen - auch staatlicherseits - vor Jahren ein Instrument zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit war, sich die Lage aber derzeit genau umgekehrt gestaltet, also Arbeitskräftemangel herrscht, gab es in den Tarifverhandlungen VKA keine neue Regelung. Damit wurde auch im Bistum Limburg keine neue Regelung aufgesetzt. Trotzdem kann es sich lohnen, mal bei den Dienstvorgesetzten nachzufragen. Individuelle Regelungen werden da und dort getroffen.
Die Altersteilzeit ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Möglichkeit, die Arbeitszeit auf die Hälfte zu vermindern und einen gleitenden Übergang in die Rente zu gestalten.
Das ist vor dem Hintergrund reizvoll, dass der Eintritt ins Rentnerdasein für viele Menschen einen krassen Einschnitt bedeutet, der so abgemildert werden kann. Die Rahmenbedingungen zur Altersteilzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der „Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte“ (Anlage 18a AVO) beschrieben.
Für den zukünftigen Rentner gestaltet sich die Arbeitsteilzeit so, dass die restliche Arbeitszeit bis zur Rente halbiert wird. Um Verluste gering zu halten, wird das reduzierte Gehalt vom Arbeitgeber aufgestockt und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Es gibt zwei verschiedene Modelle, in denen die Altersteilzeit angeboten wird:
Das Blockmodell funktioniert in zwei Phasen. In der ersten Phase arbeitet der Arbeitnehmer bei reduzierten Bezügen regulär wie bisher weiter. In der zweiten Phase der Altersteilzeit hat er komplett frei, erhält weiterhin das reduzierte Gehalt bis zum gesetzlichen Renteneintritt.
Beim Teilzeitmodell – auch als Gleichverteilungsmodell bezeichnet – reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in Schritten und arbeitet beispielsweise nur noch halbe Tage. Wie sich diese Teilzeit gestaltet, müssen Sie mit dem Arbeitgeber klären. Eine Aufteilung in bestimmte Arbeitstage und freie Tage ist ebenso denkbar.
Worauf müssen Sie bei der Planung achten?
Gibt es zeitliche Einschränkungen?
Sie sollten zum 31. Dezember 2020 die persönlichen Voraussetzungen (nächster Punk) erfüllen und ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder die flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2021 beginnen.
Zunächst auf die sogenannten persönlichen Voraussetzungen, wie etwa
- Habe ich das 60. Lebensjahr vollendet?
- Habe ich in den letzten 5 Jahren mindestens an 1080 Kalendertagen (2,95 Jahre) eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausgeübt?
- Kann ich innerhalb der maximalen Laufzeit von 60 Monaten (5 Jahre) regulär in Rente gehen?
- Der Antrag auf Altersteizeit muss mindestens 3 Monate vor Beginn und kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden – einvernehmlich kann hier abgewichen werden.
Da sich das eigene Gehalt im Rahmen der Altersteilzeit verringert, sollte hier ein besonderes Augenmerk gesetzt werden. Sprechen Sie mit der Rentenversicherung.
Sprechen Sie mit den zuständigen Beratern und lassen Sie prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind. Es steht Ihnen zusätzlich frei, in der Beratungsstelle Probeberechnungen über die zu erwartende Rentenhöhe nach der Altersteilzeit erstellen zu lassen.
Gibt es weitere Aspekte, die meinen Antrag auf Altersteilzeit einschränken könnten?
Ja, es gibt zwei konkrete und übergeordnete Punkte, welche die Altersteilzeit einschränkt. Zum einen dürfen nur 2,5 % der Beschäftigten, die zum Stichtag 31.05. des Vorjahres angestellt waren, in Altersteilzeit gehen bzw. sein. Hierzu werden auch die bereits laufenden Altersteilzeitverhältnisse gezählt (Quote nach § 4 der Anlage 18a AVO).
Die zweite Einschränkung betrifft die Gesamtmitarbeiterzahl, so wurde zum 01.01.2019 durch Beschluss der KODA erlassen, dass bei Arbeitgebern mit weniger als 40 Beschäftigten kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht. Dies ist jedoch bezogen auf das Bischöfliche Ordinariat als gegeben zu betrachten.
Ferner kann ein Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, diese müssen dann vom Arbeitgeber dargelegt werden.
Wie sind die monetären Aspekte zu sehen? Was bleibt „unterm Strich“ übrig?
Klar, diese Frage ist nicht zu vernachlässigen und sollte definitiv in Rücksprache mit der Personalverwaltung / Gehaltsabrechnungsstelle vorab geklärt werden.
Prinzipiell gilt, dass die Arbeitszeit um die Hälfte des individuellen Beschäftigungsumfangs reduziert wird und dementsprechend auch das Gehalt sinkt. Hier tritt nun der Arbeitgeber mit einer Aufstockung von 20 % auf das reduzierte Gehalt sowie einer Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge (Rentenaufstockung) ein.