Bildschirmarbeit oder wie unsre Augen (nicht) "viereckig" werden
Bildschirmarbeit oder wie unsere Augen „viereckig“ (nicht) werden
Bei den einen macht die Arbeit mit elektronischen Geräten, Anwendungen und Diensten, die zur Datenverarbeitung bestimmt sind, nur einen sehr geringen Anteil des täglichen Schaffens aus, bei anderen gibt es allenfalls kurze Pausen während man sich Notizen macht oder ein Telefonat annimmt. Aber auch hier wird die Unterbrechung immer geringer, WEBEX sei Dank?
Der Spruch „Schau nicht so viel Fernsehen, sonst bekommst Du später viereckige Augen!“, wird dem einen oder der anderen bestimmt geläufig sein und vielleicht auch ein kleines Schmunzeln entlocken. Aber machen wir uns nichts vor, in der Regel verbringen wir gute 4/5tel der durchschnittlichen Arbeitszeit vor einem Dienstbildschirm.
Gut, dass es zur Gestaltung von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen als auch zur Tätigkeit an ebendiesen eine entsprechende Ordnung gibt, die als Anlage 19 unsere Arbeitsvertragsordnung ergänzt.
Klar ist, die elektronische Geräte, Anwendungen und Dienste, die zur Datenverarbeitung bestimmt sind, müssen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden. Also das „Anzeige-Medium“, aber was ist mit dem „Aufnahme-Medium“? Hier muss der Dienstgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten durch die Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Einschränkungen, Beeinträchtigungen oder gar Schäden bekommen!
Dies wird über ein Angebot zur Teilnahme an einer G37 Untersuchung zu Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zwar nicht komplett ausgeschlossen, aber zumindest in einem engeren Monitoring betrachtet um die individuellen Bedarfe der Beschäftigten darzulegen.
Eine Möglichkeit ist zum Beispiel die sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille, eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten am Bildschirm. Diese ist in der Regel auf einzelne Beschäftigte speziell angepasst bzw. erstellt.
Sowohl die regelmäßigen G37 Untersuchungen als auch – wenn dieser Bedarf festgestellt wird – die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille sind vom Dienstgeber zu übernehmen, also die anfallenden Kosten, inklusive etwaiger Arbeitszeit (Dienstbefreiung nach § 35 AVO) und Reisekosten (gemäß Reisekostenordnung).
Dies ist im § 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge und ärztliche Untersuchung“ in den einzelnen Absätzen geregelt:
Absatz 1: Die Festlegung, dass das Angebot einer ärztlichen Untersuchung unterbreitet werden muss (Die Untersuchung ist allerdings freiwillig!), dies vor Beginn der Tätigkeit und während der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen.
Absatz 2: Erläuterung der Abstände der Untersuchungen und was passiert bei anlassbezogenen Ereignissen.
Absatz 3: Hinweis darauf, wer vom Dienstgeber bestellt wird, die Untersuchung durchzuführen – im Bereich der Bischöflichen Ordinariates ist der bestellt Betriebsarzt die BAD GmbH.
Absatz 4 schließlich regelt die Kosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln, eben solche spezielle Sehhilfen.
Grundsätzlich ist es so, dass die Sehhilfe ja individualisiert beschafft wird und dadurch bei den Beschäftigten Kosten entstehen. Diese sind dem Dienstgeber zu übermitteln, ähnlich wie bei Fahrtkosten. Es empfiehlt sich folgende Unterlagen gesammelt mit der Bitte um Überweisung der Auslagen an den Dienstgeber zu übermitteln:
- Verordnung über eine Bildschirmarbeitsplatzbrille (Kann auch der Bericht aus der G37 Untersuchung sein)
- Schreiben der eigenen Krankenkasse, dass keine Kostenübernahme bei Sehhilfen erfolgt (Negativbescheid)
- Quittung über die Bildschirmarbeitsplatzbrille vom Optiker
- Kurzes Anschreiben zur Übernahme der Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Anlage 19 zur AVO für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zusammen mit der Kontonummer, wohin die Erstattung überwiesen werden soll
Wenn diese Unterlagen vollständig bei der Personalverwaltung eingehen, sollte einer Erstattung nichts im Wege stehen.
Daniel Best