Aus aktuellem Anlass
Eidesstattliche Versicherung nicht erforderlich
Schweigen zum Urlaubswunsch bedeutet Genehmigung
Eigentlich ist es so: Der Erholungsurlaub gilt als „genehmigt“, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Anzeige des Urlaubswunschs nicht widersprochen hat (§ 33 Abs. 3, Satz 5, AVO). Insofern ist es sehr sinnvoll, den Urlaubswunsch schriftlich (Brief, E-Mail oder Formular – je nach dem was üblich ist) anzumelden. Das kann die oder der Beschäftigte jederzeit – bis spätestens drei Wochen vor dem gewünschten Termin (Eingang beim Dienstvorgesetzten) – tun.
Eine Rücknahme der Urlaubsgenehmigung oder ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub kommt praktisch nicht in Betracht
Eigentlich ist es so: Um genehmigten Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber noch abändern zu können oder aus einem angetretenen Urlaub zurückrufen zu können, müssen gravierende Gründe (Naturkatastrophe, drohender Untergang des Unternehmens) vorliegen. Bloße „dringende betriebliche Gründe“ reichen nicht aus. Auch ist kein/e Beschäftigte/r verpflichtet, ihre oder seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen oder ein Mobiltelefon (sei es privat oder dienstlich) mit sich zu führen.
Bei Rückruf: Kostenerstattung
Eigentlich ist es so: Erfolgt jedoch eine Rücknahme oder ein Rückruf muss der Arbeitgeber die durch den Widerruf entstandenen Kosten erstatten. Das sind jene Kosten, die entstehen, wenn nicht kostenfrei storniert werden kann. Die Kosten für angeschaffte Ausrüstungsgegenstände (z. B. für den Tauchurlaub) müssen jedoch nicht erstattet werden.
„Freiwillige“ Rücknahme genehmigten Erholungsurlaubs
Je nach betrieblicher Situation und Zustand des Chefs oder des Betriebsklimas neigen manche Kolleg/-innen dazu, ihren genehmigten Erholungsurlaub – auf Bitten oder Druck des Vorgesetzten – zu verschieben. Das ist entgegenkommend, löst jedoch keine Kostenübernahme aus – zumindest nicht automatisch. Wer also den genehmigten Erholungsurlaub – auf Wunsch des Chefs – verschiebt, sollte sich die Übernahme der Stornierungskosten durch den Arbeitgeber zusagen lassen.
Zusage der Kostenübernahme – aktuell besser vorab auch die schriftliche Zusage über die Form des Kostennachweises verlangen
Eigentlich ist es so: Es genügt die mündliche Zusage des Vorgesetzten, für die Stornierungskosten einzutreten, wenn ein Beschäftigter der Bitte des Chefs nachkommt und seinen Urlaub verschiebt. Aktuell ist es aber so: Ein Abteilungsleiter fordert – nachdem der Beschäftigte seinen genehmigten Urlaub verschoben und in der gewünschten Zeit zur Verfügung gestanden hat – jedoch nicht nur den Nachweis, dass Kosten entstanden sind. Diesen hatte er erhalten: Die Mail eines ausländischen Beherbergungsbetriebs mit Kostenstellung für Stornierung und der Kontoauszug, dass die per Mail in Rechnung gestellten Stornierungskosten tatsächlich überwiesen wurden, genügen diesem einen Abteilungsleiter nicht. Er bindet seine Zusage jetzt an die Einhaltung einer bestimmten Form, nämlich die Vorlage einer Rechnung, und lässt durch einen seiner Untergebenen die Rechnung verlangen.
Eidesstattliche Versicherung - eine irrwitzige Forderung
Für den Fall, dass der Beschäftigte keine Rechnung vorlegen kann, solle dieser eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, dass die Kosten entstanden seien.
Mit einer Rechnung oder einer eidesstattlichen Versicherung, dass Kosten entstanden sind, ist jedoch noch keine Aussage getroffen, ob diese auch beglichen wurden. Worin also der Mehrwert der Vorlage einer Rechnung ohne Nachweis des Begleichens der Rechnung liegt, dürfte das Geheimnis dieses Abteilungsleiters bleiben. Wohlgemerkt: der Kontoauszug, dass die per Mail erhobene Forderung vom privaten Konto des Beschäftigten beglichen wurde, liegt dem Abteilungsleiter in Kopie vor.
Treu und Glauben spielen keine Rolle
Eigentlich ist es so: Beide Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Leistungen so zu erbringen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es verlangen. D. h. jede Seite hat unsinnige oder überzogene Forderungen zu unterlassen und muss sich an das halten, was üblich ist.
In dem Fall, mit dem sich die MAV – aufgrund einer Beschwerde des Beschäftigten – befasst hat und den sie dem Herrn Generalvikar vorgelegt hat, reichen die allgemeinen Grundsätze zum Vertragsrecht dem einen Abteilungsleiter nicht aus.
Obwohl die MAV die berechtigte Beschwerde dem Herrn Generalvikar vorgelegt hat und dieser die Beschwerde angenommen hat, verlangt der Beauftragte des Abteilungsleiters – wenige Tage nach dem Gespräch zwischen Generalvikar und MAV – die besagte eidesstattliche Versicherung. Entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben wird dem Beschäftigten eine eidesstattliche Versicherung abverlangt. Als hätte sich dieser unglaubwürdig oder gar betrügerisch verhalten und als sei es im Bistum Limburg Sitte, eidesstattliche Versicherungen zu verlangen.
Eine eidesstattliche Versicherung ist im Zivilprozess unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es ist allerdings mehr als fragwürdig, ob ein Abteilungsleiter in einem Fall, in dem sogar die Begleichung der Kosten bewiesen ist, überhaupt zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung berechtigt wäre.
Fazit
Aufgrund dieses aktuellen Falls ist Vorsicht geboten, wenn ein Vorgesetzter genehmigten Erholungsurlaub zurücknehmen oder jemanden gar aus seinem Erholungsurlaub zurückrufen will. Derzeit sollte nicht nur eine schriftliche Kostenzusage verlangt werden. Es ist auch zweckdienlich, sich über das Beweisverfahren der zu übernehmenden Kosten vorab schriftlich zu verständigen.
Am einfachsten ist es jedoch: man geht auf die Bitten der Vorgesetzten nicht ein, wegen bloßer dringender betrieblicher Gründe (Naturkatastrophe u. ä. ausgenommen) den Urlaub zu verschieben, und genießt seinen Urlaub. Denn: Dankbarkeit kennen manche Vorgesetzte ohnehin nicht.
mürö.